Pressemitteilung Nr. 19/07
Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Nach § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche
Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder
nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Diese Bestellung
kann gemäß § 4f Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz BDSG in entsprechender
Anwendung von § 626 BGB widerrufen werden. Wird ein Arbeitnehmer mit
seinem Einverständnis zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt,
ändert sich sein Arbeitsvertrag. Er schuldet gegenüber seinem Arbeitgeber
nunmehr zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter. Der
Widerruf der Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG ist deshalb nur
wirksam bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglichen Aufgabe
als Datenschutzbeauftragter.
Der Kläger ist seit 1989 im Krankenhaus der Beklagten als Angestellter
beschäftigt. Die Krankenhausleitung bestellte ihn mit Schreiben vom 1.
Juli 1995 zum Datenschutzbeauftragten. Nachdem das Regierungspräsidium
Chemnitz die Bestellung wegen formeller Fehler beanstandet hatte, widerrief
der Krankenhausträger diese mit Schreiben vom 16. Juni 2003. Mit seiner
Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiterhin Datenschutzbeauftragter
bei der Beklagten ist.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten
blieb erfolglos. Für eine wirksame Abberufung des Klägers als Datenschutzbeauftragter
fehlte die erforderliche Teilkündigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 -
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Juli 2005
? 3 Sa 861/04 -
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